Flight XYZ…..cancelled.

von carlos | Mittwoch, 25. April 2012 | Thema: Allgemein

Tja, was machen? Die Frage, ob ihr in einem solchen Fall euer Geld zurückverlangen könnt, ist gar nicht so einfach zu beantworten.
Wichtig hierbei ist, was die Ursache für den Ausfall darstellt. Wenn Piloten oder Flugbegleiter streiken, ist die Ursache die Airline. Dann könnt ihr euch auf die Erstattung eures Flugpreises freuen.
Streiken allerdings die Fluglotsen, diese sind weder bei der Airline noch einem Reiseveranstalter angestellt, zählt der Ausfall als höhere Gewalt wie ein Vulkanausbruch. In diesem Fall geht ihr leer aus!
Auch wenn es durch solche Turbulenzen zu Verspätungen kommt, habt ihr Rechte. Die Airlines müssen am Flughafen gestrandete Reisende ab einer Wartezeit von 2 Stunden betreuen. Dies beinhaltet Telefonate, Getränke und Verpflegung. Bei längeren Flügen tritt diese Pflicht aber erst nach 3 oder sogar 4 Stunden in Kraft, da die Reisenden auf gewisse Verzögerungen eingestellt sein müssen.
Nach 5 Stunden Wartezeit könnt ihr aber von der Airline den Flugpreis zurückverlangen, egal ob durch Verschulden der Airline oder höhere Gewalt. Auch ein Umbuchen auf einen anderen Flug ist möglich, eine Alternativreise per Bahn oder Mietwagen auf Kosten der Airline ist bisher noch nicht endgültig entschieden.
Wenn ihr aufgrund einer Flugverspätung euren Anschluss an einen weiteren Flug oder z.B. ein Kreuzfahrtschiff verpasst, könnt ihr nur Schadenersatz verlangen, wenn diese im Paket bei einem Anbieter mit dem ersten Flug gebucht worden sind. Dann gilt dies als Reisemangel. Unabhängig gebuchte Flüge werden durch Verpassen nicht ersetzt!

Vom Phishing und Pharming….

von carlos | Mittwoch, 24. August 2011 | Thema: Allgemein

Nein, es handelt sich natürlich  nicht um eine Rechtschreibschwäche meinerseits. Sondern um die neuesten Betrugsverfahren um an eure Bankdaten zu gelangen. Sind diese erst einmal mittels z.B. einer gefälschten Banken-Website abgephisht, lassen sich so oft schmerzhafte Überweisungen auf den Kontoauszügen feststellen.

Seit 31. Oktober 2009 gilt: Nur wenn der Kunde (also ihr) grob fahrlässig oder gar vorsätzlich handelt, haftet ihr für den Schaden. Bei fahrlässigem Verschulden haftet der Kunde lediglich bis maximal 150€, den Rest hat die Bank zu tragen und gegebenenfalls von der überweisungserhaltenden Bank zurückzufordern.

Auch die Verwendung von PIN/TAN-Verfahren wird immer kritischer gesehen. So tragen Banken laut Ansicht des Berliner Kammergerichts dann  auch eine Mitschuld, denn das Verfahren gilt schon seit längerem als nicht mehr 100% sicher. Ein Umstand, der die Banken wohl in näherer Zukunft zum Handeln zwingen wird.

Neuester Trick ist die Gewinnung von unbefangenen Opfern als Mitarbeiter, die ihr Konto für die Verschleierung dieser Zwecke zur Verfügung stellen. Unter einem Provisionsversprechen werden die Mitarbeiter und deren private Konten zur Durchleitung von geschäftlichen Geldbeträgen angeworben. Diese Gelder entstammen allerdings illegalen Überweisungen, so dass nach kurzer Zeit das Geld weg ist (weil weitergeleitet) und die Opfer ihres wieder zurück fordern. Auf den Forderungen bleibt dann der „Mitarbeiter“ sitzen und hat sich nebenbei auch noch wegen Geldwäsche schuldig gemacht.

Bei der Durchsetzung solcher Schadenersatzforderungen kann euch natürlich eine Rechtsschutzversicherung weiterhelfen, zum Beispiel der günstige Studentenrechtsschutz.